Die Fußballer der Löwenfans gegen Rechts laden ein zur Gründung des Fußballvereins Löwenfans gegen Rechts e. V. (FV LfgR e. V.).
Die Gründungsversammlung findet statt am:
Sonntag, den 26. Mai 2013 um 15:00 Uhr
Ort: Fanheim, Herzogstandstraße (U2 Silberhornstraße)
Anbei noch die Tagesordnung und die zu beschließende Satzung:
Tagesordnung:
1. Eröffnung der Versammlung und Begrüßung
2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Bestellung des Versammlungsleiters
5. Bestimmung des Schriftführers
6. Aussprache über die Gründung des Vereins, Ablauf des Gründungsverfahrens und bisherige Vorbereitungsarbeiten
7. Beratung und Verabschiedung der Satzung
8. Wahl des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Schriftführers
9. Diskussion und Verabschiedung der Beitragsordnung
10. Verschiedenes
Satzung:
Satzung des Fußballvereins Löwenfans gegen Rechts e. V. (FV LfgR e. V.)
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Fußballverein Löwenfans gegen Rechts e. V. (FV LfgR e. V.)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3. Die Farben des Vereins sind Weiß und Blau. Ihnen soll bei der Ausgestaltung der Spielkleidung seiner Mannschaften besondere Bedeutung zukommen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Fußball-Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
– Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch Abhalten eines geordneten Trainingsbetriebes und Teilnahme an Sportveranstaltungen
– Durchführung von eigenen und gemeinsamen Sportveranstaltungen
– Maßnahmen der Prävention und Aufklärung zur Bekämpfung von Rassismus
– die Pflege der Freundschaft sowie die Förderung seiner Mitglieder auf gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet. Abhalten und Besuch von Infoveranstaltungen und Lesungen rund um das Thema Diskriminierung im Sport
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke m Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2.3. Die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen wird vom Verein gefördert. Der Verein bietet allen, unabhängig insbesondere von Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sexueller Orientierung, eine sportliche Heimat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
3.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3.3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.
4.2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
4.3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem, rassistischem oder diskriminierendem sowie bei unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
b) bei vereinsschädigendem Verhalten
Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
7.2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Ausschließlich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7.4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
8.2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
8.3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
8.4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
8.5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
8.6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§9 Auflösung des Vereins
9.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht Beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung der erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
9.2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
9.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§10 Satzungsänderungen
10.1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§11 Inkrafttretung
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. So beschlossen bei der heutigen Mitgliederversammlung.
München, den XX.XX.2013
Fußballverein Löwenfans gegen Rechts e. V.
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